Satzung des Berliner Schlittschuh-Club e.V.

In der Fassung vom 17. Juli 2020

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Verein trägt den Namen

"Berliner Schlittschuh.Club e.V."

; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen, hat seinen Sitz in Berlin und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Club ist Mitglied in allen zuständigen Fachverbänden und beteiligt sich an deren Wettkämpfen und Meisterschaften. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere folgender Sportarten: Eishockey, Eisschnelllauf, Eisstocksport, Curling, Eiskunstlauf, Para-Eishockey, Inline-Hockey und des Dartsports. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen wegen ihrer Verdienste um den Verein von einer Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.


§ 4 Aufnahme

Gesuche um Aufnahme in den Verein zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft sind schriftlich auf einem ausgefüllten Eintrittsformular dem Vorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Diese Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Jedes genehmigte Aufnahmegesuch ist dem neuen Mitglied vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die formale Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres möglich. Erfolgt die Kündigung nicht fristgemäß ist der Beitrag für das nächste Halbjahr zu zahlen.

Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn dieses Mitglied trotz wiederholter Mahnungen und trotz Androhung der Streichung seinen Beitragsverpflichtungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht nachgekommen ist. Das betroffene Mitglied kann binnen dreier Monate nach Zustellung des Beschlusses mit aufschiebender Wirkung Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat nach § 6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ehrenrates ausgeschlossen werden

a) wenn es seine Beiträge oder einen Teil derselben trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt und auch unter Androhung des Ausschlusses gesetzte Zahlungsfristen verstreichen lässt

b) wenn es den Interessen des Verein beharrlich zuwiderhandelt oder sie absichtlich schädigt.

c) wenn es die Anordnung des Verein hartnäckig nicht befolgt.


§ 6 Verfahren bei Ausschluss

Über den von einem Mitglied beantragten Ausschluss entscheidet der Ehrenrat in mündlicher Verhandlung. Zur Verhandlung sind der Antragsteller, das betroffene Mitglied, der Präsident zu laden, und zwar das betroffene Mitglied per Einschreiben mindestens eine Woche vor dem Termin. Erscheint das betroffene Mitglied nicht, so kann über den Ausschluss in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Der Ehrenrat ist berechtigt, Mitglieder als Zeugen vorzuladen und Auskünfte einzuholen. 

Entscheidung und Begründung sind dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen sowie dem Präsidenten formlos bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied und der Präsident können binnen einer Woche nach Bekanntmachung gegen den Ausschluss oder seine Ablehnung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Aufsichtsrat in einer zu diesem Zwecke besonders einzuberufenden Sitzung, die binnen zwei Wochen nach Eingang des Einspruchs stattfinden soll. Bei der Entscheidung dürfen Mitglieder des Ehrenrates, die an der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren und gleichzeitig dem Aufsichtsrat angehören, nicht mitwirken. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Ehrenrat finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung des Aufsichtsrates kann nicht angefochten werden. Der ordentliche Rechtsweg steht dem ausgeschlossenen Mitglied nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts offen. Dem Vorstand steht das Gnadenrecht zu.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand regelt das Clubleben durch eine Clubordnung und die Organisation der Geschäftsabläufe durch eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied im Einzelfalle für die Dauer von höchstens drei Monaten Rechte zu entziehen, die durch die Clubordnung oder die Geschäftsordnung begründet sind, sofern das Mitglied wiederholt, erheblich oder vorsätzlich gegen die Clubordnung oder die Geschäftsordnung verstoßen hat.


§ 8 Beiträge

Die Beiträge bestehen aus dem Jahresbeitrag und der Aufnahmegebühr. Die Beiträge werden alljährlich vom Aufsichtsrat nach Höhe und Fälligkeit festgesetzt; sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Mitgliedsbeiträge können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.


§ 9 Versammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand, wenigstens acht Tage vorher durch einfache schriftliche Mitteilung einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitteilung kann grundsätzlich auch auf elektronischen Weg per Email erfolgen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Anträge sind mindestens drei Tage vor dem Versammlungstage schriftlich dem Vorstand bzw. dem Leiter der jeweiligen Sportabteilung einzureichen. Später eingegangene Anträge dürfen nur dann zur Beratung und Abstimmung gestellt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verhandlung zustimmt.


§ 10 Stimmrecht und passives Wahlrecht

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt, in den Versammlungen der Sportabteilungen die Mitglieder der jeweiligen Abteilung nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig. Der Präsident und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister können an den Versammlungen jeder Sportabteilung mit Stimmrecht teilnehmen. Nur stimmberechtigte Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Satzungsmäßig gewählte Funktionäre oder Beauftragte solcher Vereine, die wettkampfmäßig eine Sportart betreiben, in der auch der Verein an Wettkämpfen teilnimmt, sind nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates passiv wahlberechtigt.


§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Erteilung der Entlastungen,

d) Wahl von Vorstandsmitgliedern,

e) Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates,

f) Ehrenrates,

g) Wahl der Kassenprüfer,

h) Entscheidung über eingereichte Anträge,

i) Verschiedenes.


§ 12 Versammlungen der Sportabteilungen

Die Versammlungen der Sportabteilungen finden nach Bedarf statt. Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand binnen einer Woche bekannt zu geben. Sofern die Auswirkung der Beschlüsse über den Rahmen der Abteilung hinausgeht, bedürfen sie der Genehmigung durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat.


§ 13 Außerordentliche Versammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die in Absatz 1 für die Mitgliederversammlung festgelegte Regelung findet analog Anwendung auf Versammlungen der Sportabteilungen. Der Antrag ist über den Vorstand an die jeweilige Leitung der Sportabteilung zu richten. Die Einberufung einer beantragten außerordentlichen Versammlung hat innerhalb eines Monats für einen Zeitpunkt innerhalb zweier Monate zu erfolgen, jeweils gerechnet vom Eingang des Antrages.


§ 14 Protokolle

Über alle Versammlungen sowie über Sitzungen des Aufsichtsrates sind Protokolle aufzunehmen. Jedes Protokoll muss die gefassten Beschlüsse enthalten und ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 15 Leitung, Vertretung, Sportabteilungen

Die Leitung des Vereins besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,   
  2. dem Vorstand,    
  3. dem Aufsichtsrat  

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem stellvertretenden Präsidenten, 
  3. dem Schatzmeister.    

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Präsidenten
  2. dem stellvertretenden Präsidenten,    
  3. dem Schatzmeister, 
  4. dem Jugendwart,    
  5. dem Sportwart.    


Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Leiter der Sportabteilungen sowie deren Mitarbeiter werden von den Mitgliedern der betreffenden Abteilungen bis zum 30.6. eines jeden Jahres gewählt. In jeder Sportabteilung können außer dem Leiter ein Stellvertreter und drei Beisitzer gewählt werden, von denen einer die Aufgaben des Kassenwartes, einer die Aufgaben eines Schriftführers und einer die Aufgabe der Jugendpflege innerhalb der Abteilung zu übernehmen hat.

Alle gewählten Vertreter sind dem Vorstand zu melden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder der Leitung einer Sportabteilung aus, so kann sich das jeweilige Gremium durch einstimmigen Beschluss ergänzen. Der Beschluss ist der nächsten für die Wahl zuständigen Versammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Vertretung desVereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.

Die Leitung einer Sportabteilung ist für die ihr im Rahmen des jährlich vom Aufsichtsrat genehmigten Gesamtetats zu gebilligten Mittel und deren Verwendung für sportliche Zwecke verantwortlich.

Für alle Ausgaben, die den genehmigten Etat übersteigen, muss die Genehmigung des Vorstandes eingeholt werden. Der Vorstand ist berechtigt, einem Vereinsmitglied besondere Aufgaben zu übertragen.


§ 16 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird gebildet durch:

        
  1. den Vorstand,    
  2. die Leiter der einzelnen Sportabteilungen,    
  3. die Ehrenmitglieder,    
  4. bis zu fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.    

Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Der Aufsichtsrat tritt spätestens am 30. Tag nach der Hauptversammlung zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Er wählt sich einen Vorsitzenden, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet dessen Sitzungen. 

Der Aufsichtsrat ist allein zuständig in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich für die Verwendung der jährlichen Finanzmittel und der Aufnahme von Krediten bis zu einer Gesamthöhe von 20.000,00 EUR. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit außerhalb des Kreditrahmens die Aufnahme von Darlehen beschließen.


§ 17 Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates

Der Vorstand wird vom Präsidenten, der Aufsichtsrat von dessen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, soweit diese Satzung keine andere Regel vorschreibt. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates ist der Präsident bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates jedoch verpflichtet, jeweils den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos, spätestens jedoch am zweiten Werktag vor dem Sitzungstag.

Die Einladung zu einer beantragten Sitzung muss innerhalb von acht Tagen für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats erfolgen, jeweils gerechnet vom Eingang eines schriftlichen Antrages. In der Einladung soll nach Möglichkeit die Tagesordnung bezeichnet werden. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


§ 18 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,    
  2. zwei ordentlichen Beisitzern, von denen der eine zugleich stellvertretender Vorsitzender des Ehrenrates ist,    
  3. zwei stellvertretenden Beisitzern.    

Alle Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.  Der Ehrenrat ist zuständig zur Entscheidung über Ausschlussanträge sowie zur  Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Er wird nach Bedarf von  seinem Vorsitzenden einberufen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über  die Sitzungen des Aufsichtsrates entsprechende Anwendung.


§ 19 Gliederung der Sportabteilungen

Der Verein hat Sportabteilungen. Die Gründung und die Auflösung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Es bestehen folgende Sportabteilungen:

        
  1. Eishockey
  2. Eisschnelllauf

  3. Eisstocksport

  4. Curling

  5. Eiskunstlauf

  6. Para - Eishockey

  7. Inline Hockey

  8. Dartsport

  9. Kindertanzen
        


§ 20 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann in einer Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel-Stimmen-mehrheit beschlossen werden. Änderungsanträge sind den Mitgliedern bei der Einberufung der Versammlung bekannt zu geben.

Mitgliederanträge zur Änderung der Satzung sind dem Verein bis zum Jahresende zuzustellen, es sei denn, sie sollen auf einer durch ein Mitgliederbegehren herbeigeführten außerordentlichen Versammlung behandelt werden. In einem solchen Falle sind die Anträge mit dem Begehren einzubringen.


§ 21 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt die Beschlussfassung in einer zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder fallen die steuerbegünstigten Zwecke weg, so darf das Vermögen nach Erledigung sämtlicher Verpflichtungen nur zur Förderung der Leibesübungen und der Jugendpflege verwandt werden und nur auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder auf eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Leibesübungen und der Jugendpflege übertragen werden. Vor der Auflösung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung, tritt mit Bestätigung durch das Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.